Bevor wir ein Projekt starten können sind vom Bauherrn verschiedene rechtliche Vorschriften zu beachten. Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag dazu ein paar Anhaltspunkte geben. Für weitere Fragen steht Ihnen die zuständige Gemeinde mit Rat und Tat zur Seite!
Einfriedungspflicht - gesetzliche Regelung
Grundsätzlich ist das sogenannte "Einfrieden" eines Grundstücks dem Besitzer überlassen. Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft wurden allerdings gewisse gesetzliche Regelungen festgeschrieben. (ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) Der § 858 des ABGB besagt folgendes:
Es ist (...) jeder Eigentümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Das bedeutetet, dass der Eigentümer eines Grundstücks auf der rechten Seite - von der Straße vor dem Haupteingang gesehen - eine Abgrenzung zum Nachbargrundstück vornehmen muss. Im Fall benachbarter Grundstücke müssen die Besitzer einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite eine Abgrenzung errichtet.
In den Bundesländern und Gemeinden gibt es in der Regel eigene Regelungen zur Einfriedung von Grundstücken, die selbstverständlich beachtet werden sollten. Es kommen dabei weitere individuelle Vorschriften zum Tragen.
Wichtig ist es hier, sich vorab bei der Gemeinde über geltende Bauordnungen zu informieren, damit Missverständnisse und Unsicherheiten aus dem Weg geschafft werden können. Es gibt zum Teil Bestimmungen die eine Baubewilligung verlangen (zB die Höhe eines Zauns oder einer Mauer) und das "Ortsbild".
Da wir unseren Betrieb in Kärnten haben verlinke ich Ihnen hier auch die Kärntner Bauordnung.
Natürlich sollte auch immer ein gutes Nachbarschaftsverhältnis gepflegt werden um ein reibungsloses und friedliches Bauen und Wohnen zu gewährleisten.